Zum Hauptinhalt springen
MediMeets
← Alle Artikel

GeDIG 2026: Was das Digitalgesetz für Arztpraxen vorsieht

MediMeets Redaktion5. Oktober 20268 Min. Lesezeit
GeDIG 2026: Was das Digitalgesetz für Arztpraxen vorsieht

Stand: 5. Oktober 2026

Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, kurz GeDIG, regelt, wie Praxen, Krankenkassen und Softwarehersteller künftig digital zusammenarbeiten. Die Bundesregierung hat den Entwurf im Juli 2026 beschlossen, der Bundestag berät ihn am 8. Oktober 2026 in erster Lesung. Für Arztpraxen stärkt er die Stellung gegenüber dem Softwarehersteller und verlangt neue Abläufe im Alltag.

Die wichtigsten Punkte für Praxen

  • Die Praxis erhält einen Anspruch gegen den Hersteller ihres Praxisverwaltungssystems auf ihre Patientendaten, kostenfrei und unverzüglich.
  • Teilt der Hersteller mit, dass sein System eine neue verbindliche Anforderung nicht erfüllen wird, kann die Praxis ohne Frist kündigen.
  • KIM wird zum Standard für die Kommunikation, Arztbriefe sind elektronisch zu versenden, und das Fax für medizinische Daten endet etwa ein Jahr nach der Verkündung. Die elektronische Überweisung wird am 1. September 2029 Pflicht.
  • Das Abrechnungsverbot für nicht zertifizierte Systeme wird zu einer Kürzung der Vergütung um 5 bis 20 Prozent.
  • Die neuen Vorschriften sind noch nicht in Kraft. Der Gesundheitsausschuss kann den Entwurf noch ändern.

Webinar zu diesem Artikel

GeDIG: Was Ihre Praxis gewinnt

Mittwoch, 07. Oktober 2026, 17:00 Uhr, online

  • Dr. med. Ahmad Sirfy
    Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, SmartPraxis
  • Prof. Dr. Volker Harth
    Vorsitzender des Arbeitskreises Gesundheitsdienste, Hartmannbund
  • Matthias Mieves
    Mitglied im Gesundheitsausschuss, Deutscher Bundestag

Jetzt anmelden

Widerruf jederzeit. Details in der Datenschutzerklärung.

Schon Mitglied? für 1-Klick-Anmeldung.

Was Praxen durch das GeDIG gewinnen

Patientendaten beim PVS-Wechsel

Nach der Befragung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) von 2025 möchte jede dritte Praxis ihr Praxisverwaltungssystem wechseln. Als Gründe, dennoch zu bleiben, nennt das Zi neben der Zufriedenheit mit dem eigenen System befürchtete Probleme bei der Datenmigration, hohe Wechselkosten und den organisatorischen Aufwand.

An dieser Hürde setzt der Entwurf an. Mit § 386a SGB V erhält die Praxis einen eigenen Anspruch gegen den Hersteller ihres Systems. Auf ihr Verlangen muss er die Gesundheitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Patienten „unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format“ bereitstellen. Gebühren dafür, Vertragsklauseln dagegen und eine Drosselung der Ausleitung über das technisch Notwendige hinaus schließt der Entwurf ausdrücklich aus (§ 386c SGB V). Liefert der Hersteller nicht oder nicht rechtzeitig, schuldet er Schadensersatz, etwa für die Kosten eines Dienstleisters, der die Daten überträgt.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Welches Format als interoperabel gilt, legt erst eine Rechtsverordnung fest. Und kostenfrei ist die Bereitstellung der Daten, nicht ihre Übernahme in ein neues System oder die Schulung des Teams. Wie ein Wechsel abläuft und welche Kosten dabei anfallen, beschreibt der Leitfaden zum PVS-Wechsel.

Was über Laufzeit, Kündigungsfrist und Datenmitnahme eines Systems bekannt ist, steht in seinem Profil auf MediMeets.

Wählen Sie das Praxisverwaltungssystem Ihrer Praxis.

46 Systeme gefunden

Auskunft und Sonderkündigungsrecht

Spätestens drei Monate bevor eine neue Anforderung verbindlich wird, müssen Hersteller ihren Kunden mitteilen, ob das System sie erfüllen wird. Teilt der Hersteller mit, dass das nicht der Fall ist, kann die Praxis den Vertrag „ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten“ kündigen. Dafür hat sie drei Monate Zeit, gerechnet ab dem Zugang der Mitteilung.

Software, die im Alltag funktioniert

Die Zertifizierung der Systeme wird breiter. Sie prüft künftig nicht nur, ob Systeme Daten austauschen können, sondern auch „qualitative und quantitative Funktionen“. Die Begründung nennt als Beispiel, wie lange das Befüllen der elektronischen Patientenakte höchstens dauern darf. Außerdem müssen Hersteller zugelassene TI-Dienste anderer Anbieter, die eine Praxis für die gesetzlich vorgeschriebenen Anwendungen braucht, ohne Zusatzkosten einbinden, soweit die gematik dafür Schnittstellen festgelegt hat (§ 332a SGB V). Auf bestimmte Anbieter dürfen sie die Einbindung nicht beschränken.

Was Praxen leisten müssen

KIM-Pflicht, elektronischer Arztbrief und Faxverbot

Praxen, die an die TI angeschlossen sind, müssen für die elektronische Kommunikation mit anderen angeschlossenen Stellen KIM nutzen (§ 363c SGB V). Bisher mussten sie elektronische Arztbriefe nur empfangen können. Künftig sind sie verpflichtet, sie auch elektronisch zu versenden, „sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind“. Medizinische Daten per Fax zu übertragen, ist ab dem letzten Tag des zwölften Monats nach der Verkündung nicht mehr erlaubt, außer bei Sender oder Empfänger steht kein sicheres Verfahren zur Verfügung.

Zugleich entfällt die Pauschale für den elektronischen Arztbrief. Eine Sanktion sieht der Entwurf für die KIM-Pflicht und das Faxverbot nicht vor. Einen Überblick über KIM und andere Übermittlungswege gibt die Wissensseite zur sicheren Kommunikation.

Elektronische Überweisung und Terminmeldung an die 116117

Ab dem 1. September 2029 wird die elektronische Überweisung (eÜberweisung) Pflicht. Vertragsärzte stellen Überweisungen dann elektronisch aus und rufen sie elektronisch ab, außer wenn das im Einzelfall technisch nicht möglich ist (§ 360a SGB V). Zulässig sind dafür nur Programme, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zugelassen hat. Dasselbe gilt schon ab dem 1. Januar 2028 für die Meldung von Terminen an den Terminservice der 116117. Sie ist dann nur noch mit zugelassenen Systemen möglich, ob Praxisverwaltungssystem oder eigenständiges Terminsystem (§ 73 Absatz 9b SGB V).

Für private Buchungsplattformen sollen KBV und GKV-Spitzenverband Anforderungen vereinbaren, die Praxen beim Einsatz solcher Plattformen beachten müssen (§ 370c SGB V). Dazu gehören offene Schnittstellen und Werbefreiheit. Die Begründung nennt außerdem Obergrenzen für online buchbare Termine und Mindestvorgaben für die telefonische Erreichbarkeit als mögliche Regelungen. Was Terminsysteme heute leisten, beschreibt die Wissensseite zum Online-Terminkalender.

Zertifizierte Praxissoftware und die Vergütungskürzung

Nach geltendem Recht kann eine Praxis ihre Leistungen nur abrechnen, wenn ihr System die vorgeschriebene Konformitätsbewertung durchlaufen hat. Die Gesetzesbegründung spricht von einem vollständigen Abrechnungsverbot. Der Entwurf ersetzt es durch eine pauschale Kürzung der Vergütung um mindestens 5 und höchstens 20 Prozent (§ 372 Absatz 3 SGB V). Gekürzt wird, wenn für das eingesetzte System verbindliche Anforderungen gelten und es die Konformitätsbewertung nicht oder nicht erfolgreich durchlaufen hat. Die Höhe soll mit der Dauer der Nutzung und mit der Zahl der nicht erfüllten Anforderungen steigen. Das Nähere vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der GKV-Spitzenverband bis zum 31. Oktober 2027.

Wird das Zertifikat eines Systems zurückgenommen oder widerrufen, darf die Praxis es noch neun Monate ohne Kürzung nutzen, gerechnet ab der Veröffentlichung dieser Entscheidung. Außerdem muss die Vereinbarung Übergangsfristen vorsehen. Sie dürfen höchstens sechs Monate über die Umsetzungsfrist einer Anforderung hinausreichen.

Was offen ist

Die Begründung rechnet für die Praxen mit einer Entlastung von rund 440 Millionen Euro im Jahr, weil Porto, Fax und Formulare entfallen. Die Kosten der Umstellung in den Praxen beziffert sie nicht, und eine Finanzierung dafür sieht der Entwurf nicht vor.

  • Der Entwurf nennt keine Frist in Tagen für „unverzüglich“. Die Hersteller wünschen sich eine klarere Vorgabe.
  • Das Format der Datenherausgabe und die verbindlichen Anforderungen legt erst eine Rechtsverordnung fest.
  • Die Kürzung trifft die Praxis, obwohl sie die technischen Anforderungen an das System nicht selbst erfüllen kann.
  • Für den Fall, dass ein Hersteller am 1. Januar 2028 keine Zulassung für die Terminmeldung hat, enthält der Entwurf keine Übergangsregel.
  • Zum Einsatz von KI in Behandlung und Dokumentation enthält der Entwurf keine Regelung.

Stellungnahmen

Die KBV begrüßt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2026 ausdrücklich, dass Praxen ihre Patientendaten kostenfrei im interoperablen Format erhalten sollen. Die Vergütungskürzung lehnt sie ab: Eine von der Arztpraxis zu tragende Sanktion sei ungeeignet, um die Leistungsfähigkeit der Systeme zu steigern.

Der Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg), der die Hersteller vertritt, befürwortet die Verpflichtung zur Interoperabilität ausdrücklich. Er fordert, Haftungs- und Kostenrisiken klar zu begrenzen und die Spezifikationen früh und in testbarer Form vorzulegen. Den Aufwand der Unternehmen sieht er im Entwurf falsch ausgewiesen.

Der Hartmannbund und weitere Ärzteverbände wenden sich vor allem gegen einen anderen Teil des Entwurfs. Krankenkassen sollen Daten ihrer Versicherten breiter auswerten und sie auf Ergebnisse hinweisen dürfen, mit Einwilligung auch Daten aus der elektronischen Patientenakte. Der Hartmannbund spricht von einem „gefährlichen Paradigmenwechsel“. Der Bundesrat unterstützt das Ziel des Gesetzes und bedauert die langen Umsetzungsfristen.

Die Fristen des GeDIG im Überblick

ZeitpunktRegelung im Entwurf
Tag nach der VerkündungAnspruch auf Herausgabe der Daten, Auskunftspflicht der Hersteller, KIM-Pflicht
Letzter Tag des zwölften Monats nach der VerkündungFax für medizinische Daten nicht mehr zulässig, sofern ein sicheres Verfahren zur Verfügung steht
31. Oktober 2027Vereinbarung zur Vergütungskürzung liegt vor
1. Januar 2028Terminmeldung an die 116117 nur noch mit zugelassenen Systemen
1. März 2028E-Rezept für Betäubungsmittel
1. September 2028Elektronische Überweisungen können übermittelt werden
1. Juni 2029E-Rezept für Heilmittel
1. September 2029Elektronische Überweisung verpflichtend

Themen für das Gespräch mit dem PVS-Hersteller

Der Entwurf ist noch kein Gesetz, und die Formate legt erst die Rechtsverordnung fest. Hersteller und Praxen stehen damit vor derselben Planungsaufgabe. Für das nächste Gespräch mit dem Hersteller bieten sich deshalb fünf Themen an.

  1. Welche Exportformate bietet das System heute, und wie plant der Hersteller die Umsetzung der künftigen Vorgaben?
  2. Was sieht der Vertrag für die Übergabe der Daten bei einem Wechsel oder am Vertragsende vor?
  3. Wie lassen sich TI-Dienste anderer Anbieter einbinden, zum Beispiel ein KIM-Dienst?
  4. Wie ist der Stand der Konformitätsbewertung für die verbindlichen Anforderungen?
  5. Wann ist die Zulassung der Schnittstelle zum Terminservice der 116117 bei der KBV geplant?

Quellen

  1. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8279, Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, 30. September 2026, mit Begründung, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung.
  2. Deutscher Bundestag, Ankündigung der ersten Lesung am 8. Oktober 2026.
  3. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Stellungnahme zum GeDIG, Stand 23. September 2026.
  4. Hartmannbund, Pressemitteilungen vom 18. Mai, 15. Juli und 25. September 2026.
  5. Bundesverband Gesundheits-IT, Stellungnahme zum Referentenentwurf des GeDIG, 17. Mai 2026.
  6. Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Medieninformation vom 15. Januar 2026 zum PVS-Monitoring 2025.
  7. § 372 SGB V in der geltenden Fassung.
  • Sichere Kommunikation zwischen Praxen

    Sichere Kommunikation zwischen Praxen bezeichnet den verschlüsselten Austausch von Arztbriefen, Befunden und Nachrichten über die Telematikinfrastruktur (TI), vor allem über die Dienste KIM und TI-Messenger.

    Zur Wissensseite10 Anbieter vergleichen

  • Online Terminkalender

    Ein Online-Terminkalender lässt Patienten über das Internet Termine buchen oder anfragen, bei den meisten Produkten auch außerhalb der Sprechzeiten, und je nach Produkt auch verschieben oder absagen.

    Zur Wissensseite19 Anbieter vergleichen

Nächster Schritt

Passt das zu meiner Praxis?

Der Digital-Check zeigt, wo Ihre Praxis heute steht und welche Werkzeuge den größten Effekt hätten.

Weitere Artikel

Der Blog ordnet neue Regeln und Werkzeuge für Arztpraxen ein.

Alle Artikel